Wir sind im Besitz der Zulassung für in Frankreich Immobilien zu vermitteln. Ebenso besitzen wir eine französische Steuernummer um die TVA (MwSt) in Frankreich abzuführen. Unter folgendem Link können Sie sehen welche Immobilienagentur in Frankreich registriert und zugelassen ist :
http://www.cci.fr/web/trouver-un-professionnel-de-l-immobilier
Klicken Sie auf das Feld „ Nom de l’entreprise“ und tragen Sie den Namen der Immobilienagentur ein. Dann auf das Feld „Recherche“ klicken. Da haben sie alle Infos über die Firma. Wenn es keine Antwort gibt, ist die Firma nicht in Frankreich registriert.
Ohne Profikarte ist eine Besichtigung in Frankreich strafbar. Diese wird von der Industrie und Handelskammer in Metz/ Paris ausgestellt. Ein Makler der nicht im Besitz einer entsprechenden Profikarte ist, darf in Frankreich nicht verkaufen/vermieten und hat in Frankreich keinen Anspruch auf Courtage. Ohne Profikarte kommt die Käufercourtage des Immobilienmaklers nicht in den Notarvertrag. Jeder französische Notar informiert Sie gerne. Unsere Nummer der Carte Professionell lautet: Carte professionnelle n° : CPI75012022000000091
Ziel des Vorvertrages ist es, dass sich Käufer und Verkäufer ihre Rechte in Sachen Kauf und Verkauf sichern. Der Vorvertrag („compromis de vente“) beinhaltet eine beiderseitige, bindende Verpflichtung: Der Verkäufer verpflichtet sich, zu einem bestimmten Preis zu verkaufen. Der Käufer verpflichtet sich, zu diesem Preis zu kaufen.
Der Vorvertrag muss zwingend folgende Angaben enthalten:
Vor Abschluss des Vorvertrages muss der Verkäufer dem Käufer folgende Dokumente vorlegen:
Handelt es sich um den Erwerb von Miteigentum („acquisition de coproprié- té“), wie z. B. eine Wohnung als Teil eines Hauses, so muss unter anderem vorgelegt werden:
Vorverträge enthalten in der Regel aufschiebende Bedingungen. Nur wenn alle Bedingungen eintreten, kommt der Vorvertrag zustande. Beispiele:
10-tägiges Widerrufsrecht
Als Käufer steht Ihnen ein 10-tätiges Widerrufsrecht zu.
Dieses ermöglicht Ihnen, den Kauf nochmals zu überdenken. Der Vorvertrag wird erst nach Ablauf einer 10-tägigen Frist, die nach Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien zu laufen beginnt, für Sie und den Verkäufer bindend. Treffen sich beide Parteien zur Unterzeichnung des Vorvertrages, gilt das Datum der Unterschrift. Wird der Vertrag per Ein-schreiben mit Rückschein versandt oder durch Verkäufer, Immobilienmakler, Notar oder Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt, gilt das Datum der Übergabe. Vermerken Sie daher ausdrücklich Ort und Tag beim Erhalt des Schriftstücks.
Anzahlung:
Wird der Vorvertrag unterzeichnet, verpflichtet sich der Käufer in der Regel zur Leistung einer Anzahlung (max. 10 % des Kaufpreises). Wird der Vorvertrag mit Hilfe eines Maklers oder eines Notars unterzeichnet, kann die Anzahlung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist auf das Treuhandkonto („compte séquestre“) des Maklers oder des Notars eingezahlt werden. Schließen Käufer und Verkäufer den Vorvertrag unmittelbar miteinander ab, wird die Anzahlung nach Ablauf der 10-tägigen Widerrufsfrist fällig. Die Zahlung erfolgt an den Verkäufer.
Rücktritt vom Vorvertrag nach Ablauf der Widerrufsfrist
Sowohl Käufer als auch Verkäufer können auch noch nach Ablauf der Widerrufsfrist vom Vorvertrag zurücktreten. Für diese Situation sehen Vorverträge meist eine Klausel vor („clause de dédit“), die definiert, welche Entschädi- gungssumme an die andere Partei zu zahlen ist.
Wurde stattdessen eine Strafklausel („clause pénale“) in den Vorvertrag aufgenommen, bewirkt diese, dass der Verkäufer die bereits getätigte Anzahlung behalten darf, wenn Sie trotz unterschriebenem Vorvertrag den Hauptvertrag nicht unterzeichnen. Zudem kann der Verkäufer trotz einbehaltener Anzahlung auch noch vor Gericht gehen und die Erfüllung des Vertrages verlangen. Ausnahme von diesen Regelungen gibt es wenn der Käufer keinen Bankkredit bekommt.
Mit Unterzeichnung des Hauptvertrages („contrat de vente définitif“ oder „acte authentique“) werden Sie Eigentümer der Immobilie. Die Grundbucheintragung ist - anders als in Deutschland - reine Formsache.
Obwohl es dafür keine gesetzliche Regelung gibt, wird der Hauptvertrag meist vom Notar des Käufers verfasst. Um den Hauptvertrag aufzusetzen, benötigt der Notar u. a. folgende Dokumente:
Zur Unterzeichnung bestehen folgende Möglichkeiten:
Beide Parteien treffen sich beim Notar zur Unterschrift. Oder der Vertrag wird von der einen Partei bei ihrem Notar unterzeichnet und dann dem Notar der anderen Partei zugestellt, damit diese unterschreiben kann.
Ein Abschluss des Hauptvertrages ist erst möglich, wenn der gesamte Kaufpreis auf dem Treuhandkonto des Notars eingegangen ist. Wurde im Rahmen des Vorvertrages bereits bis zu 10 % des Kaufpreises angezahlt, wird dies auf den Kaufpreis angerechnet. Wurde die Anzahlung auf das Treuhandkonto des Maklers überwiesen, sollten Sie mit diesem die rechtzeitige Weiterleitung auf das Treuhandkonto des Notars vereinbaren.
Meist werden bei der Unterzeichnung des Hauptvertrages die Schlüssel des Objektes übergeben. Es kann im Vorvertrag aber auch ein anderer Zeitpunkt zur Übergabe vereinbart werden.
Zuzüglich zum Kaufpreis werden beim Immobilienerwerb Gebühren und Steuern fällig.
Für den Betrag, den der Notar als Vergütung seiner Dienste erhält, bestehen Gebührentabellen. Die Gebühren betragen circa 1 % des Kaufpreises. Erbringt der Notar neben der Beurkundung weitere Dienstleistungen, kann er zusätzliche Gebühren verlangen.
Mit der Grunderwerbsteuer („droits de mutation“) wird der Kauf einer Immobilie besteuert, mit der Katastersteuer („taxe de publicité foncière“) die Kosten der Grundbucheintragung gedeckt. Die Gesamtsumme der Steuern und Gebühren beläuft sich derzeit bei gebrauchten Objekten auf ca. 7 bis 8 %, bei neuen Objekten auf ca. 2 bis 3 % des Kaufpreises. Sie sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen. Ein Objekt ist als gebraucht anzusehen, wenn es bereits bewohnt wurde.
Beim Kauf neuer Immobilien ist die Mehrwertsteuer („taxe sur la valeur ajoutée“ - TVA) i.H.v. 20% fällig. Diese ist aber oftmals bereits im Kaufpreis enthalten.
Notargebühren, Grunderwerb und Katastersteuer sind an den Notar zu entrichten. Die Zahlung muss spätestens am Tage der Beurkundung des Hauptvertrages auf dem Treuhandkonto des Notars eingegangen sein. Andernfalls darf der Notar die Beurkundung nicht vornehmen. Wurde das Geld im Zuge des Vorvertrages bereits auf ein Konto des Maklers eingezahlt, muss dieser ebenfalls pünktlich an den Notar überweisen.
Die Grundsteuer („taxe foncière sur les propriétés bâties“) ist jährlich von demjenigen zu zahlen, der am 1. Januar des jeweiligen Jahres Eigentümer, Erbpachtberechtigter oder Nießbrauchsberechtigter ist. Wird die Immobilie nach dem 1. Januar verkauft, ist die Grundsteuer für dieses Jahr bereits bezahlt. Allerdings kann im Vorvertrag vereinbart werden, dass der Käufer einen Teil davon zu tragen hat, was gängige Praxis ist.